Studentenjobs sind häufig der perfekte Weg sich sein Leben im Studium zu finanzieren und gleichzeitig Praxiserfahrung zu sammeln. Doch wie sieht es eigentlich mit Steuern und Versicherungen aus, wenn ihr in den Semesterferien arbeitet? Wir haben für euch die Unterschiede und Fakten zusammengestellt.
Während der vorlesungsfreien Zeit müsst ihr im Normalfall keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Ist eure Beschäftigung also ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit – die Semesterferien – beschränkt, bleibt sie in den meisten Fällen sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von Einkommen und Arbeitszeit.
In den Ferien habt ihr also die Möglichkeit, in Vollzeit zu jobben. Allerdings müssen dabei ein paar Dinge beachtet und berücksichtigt werden.
Steuern
Arbeitnehmer in Deutschland sind für gewöhnlich steuerpflichtig. Dennoch dürfte sich bei der Wahl des Lohnsteuerabzugsverfahrens mit Lohnsteuerkarte im Regelfall keine Steuerbelastung ergeben.
Bleibt das Arbeitsentgelt abzüglich Arbeitnehmer-Pauschalbetrag und Vorsorge-Pauschale unter dem Freibetrag von 9.900 Euro, erhaltet ihr die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer sogenannten Einkommensteuerveranlagung zurück. Eine andere Option wäre die Pauschalbesteuerung von 25 Prozent zu wählen. In diesem Fall wären zusätzlich der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer fällig.
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Begrenzt sich der Beschäftigungszeitraum ausschließlich auf die freie Zeit, zahlt ihr keine zusätzlichen Beiträge, selbst wenn die Beschäftigungsdauer drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr überschreitet.
Unabhängig von eurer Tätigkeit oder eurem Job müsst ihr in Deutschland in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein und dieser vor Beginn der Arbeitszeit über eure kurzfristige Beschäftigung bescheid geben. Die Familienversicherung über eure Eltern besteht nur weiter, wenn euer Einkommen im Monat maximal 435 Euro oder 450 Euro beim Minijob beträgt.
Rentenversicherung
Als Studenten seid ihr versicherungsfrei, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, wenn ihr also also eine kurzfristige Beschäftigung ausübt. Geht euer Beschäftigungszeitraum darüber hinaus, werdet ihr als Werkstudenten abgerechnet und zahlt einen geringen Teil eures Lohns in die Rentenkasse.
Bafög
Neben einem Semesterferien-Job dürft ihr außerdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung („450-Euro-Job“ oder „Minijob“ genannt) während der Vorlesungszeit ausüben. Wer BAföG bezieht, sollte jedoch den Verdienst im Auge behalten! Was ihr verdient wird beim BAföG angerechnet, wenn es 5.416 Euro im Bewilligungszeitraum überschreitet.