Freiberuflich arbeiten auf Rechnung (ohne Gewerbeschein)
Die berufliche Selbständigkeit ist bei Studierenden sehr beliebt, da sie – im Gegensatz zum Arbeitsvertrag – flexiblen Geldverdienst ermöglicht. Als Freiberufler arbeitet man auf Rechnung bzw. Honorarbasis. Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit des Engagements entscheiden darüber, ob man mit oder ohne Gewerbeschein tätig sein kann.
Arbeitet man als Student oder Studentin nicht regelmäßig/dauerhaft, sondern nur gelegentlich – beispielsweise in den Semesterferien – als Übersetzer, Programmierer, Grafiker oder Nachhilfegeber, ist dies auf Rechnung möglich. Man ist nun freiberuflich unterwegs, was im Wesentlichen durch eine örtliche und zeitliche Ungebundenheit gegenüber dem Auftraggebenden charakterisiert ist. Andernfalls droht Scheinselbstständigkeit!
Findet die freie Tätigkeit oder Mitarbeit nicht gelegentlich, sondern dauerhaft und damit gewerblich statt, ist die Beantragung eines Gewerbescheins unumgänglich. Wie eine Rechnung für freiberufliche Tätigkeiten konkret auszusehen hat, fassen wir nachfolgend zusammen. Darüber hinaus gewähren wir Einblick in wichtige Verdienstgrenzen zu Steuerfreibetrag, Kindergeld und BAföG.
Was gilt es beim Schreiben einer Rechnung zu beachten?
Als selbstständiger Studierender musst du deine Rechnungen so schreiben, dass alle erforderlichen Punkte enthalten sind. Dazu zählen
die Steuernummer, unter der man beim Finanzamt geführt wird
der vollständige Name und die vollständige Adresse des Leistungserbringenden (Studierender) und des Leistungsempfangenden (Auftraggebender/ Kund*in)
der Zeitpunkt der Dienstleistung und das Ausstellungsdatum der Rechnung
eine fortlaufende Rechnungsnummer
Umfang und Art der erbrachten Leistung
das Honorar für die erbrachte Leistung
der Hinweis auf Kleinunternehmerregelung*
*Hinweis zur Kleinunternehmerregelung: Anders als Unternehmer bzw. Gewerbetreibende mit entsprechendem Umsatz (mindestens 17.500 Euro pro Jahr zzgl. Steuern) sind Kleinunternehmer*innen – in diesem Falle freiberuflich arbeitende Studierende – nicht dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer gesondert aufzuführen. Deklariert wird dies auf Rechnungen durch folgenden Hinweis: "Gemäß § 19 (1) UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer."
Die Steuern – beachtenswerte Verdienstgrenzen
Steuerfreibetrag: Es kann durchaus wichtig sein, die Einkommensgrenze von 9.984 Euro pro Jahr nicht zu überschreiten, was einem monatlichen Verdienst von etwa 800 Euro entspricht.
Denn: Hierbei handelt es sich um den aktuellen Steuerfreibetrag (Stand 2022). Wer darüber liegt, wird steuerpflichtig.
In puncto Kindergeld gibt es eine gute Nachricht für Studierende: Seit 2012 ist es für den elterlichen Anspruch auf Kindergeld bei Studierenden unerheblich, wie hoch der Nebenverdienst ausfällt. Es gibt demnach keine Höchstgrenze für den Verdienst mehr, das Kindergeld kann weiterhin bezogen werden.
BAföG: Ganz so "leicht" wie mit der Freigrenze von 5.400 Euro im Jahr für BAföG Beziehende in angestellten Arbeitsverhältnissen ist es für Selbstständige leider nicht. Denn für sie entfällt die sogenannte Werbekostenpauschale, das sind alle Kosten, die du für die Ausführung deiner Beschäftigung ausgeben musst. Bei der Selbstständigkeit hingegen ziehst du von deinem Gewinn im Bewilligungszeitraum (BZW) den Freibetrag von 9.984 Euro (Stand 2022) im Jahr und 21.3 % Sozialpauschale ab. Übrig bleibt dein anzurechnendes Einkommen im BZW. Für eine genaue Aufschlüsselung kontaktiere deinen BAföG-Berater oder verfolge die Rechnung auf www.bafoeg-rechner.de.