Für Praktikanten ist eine angemessene Bezahlung oft nicht selbstverständlich. Manchmal bleibt es bei einem kleinen Handgeld in Höhe von wenigen hundert Euro, häufig ist es sogar so, dass gar kein Geld gezahlt wird. Das ist legitim und liegt in der Hand des Arbeitgebers. Hier muss der Einzelne selbst entscheiden, wie sehr er von dem Praktikum profitieren kann und inwiefern er es sich leisten kann, für einen Hungerlohn oftmals harte Arbeit zu leisten.
Generell, das heißt im Falle einer regulären Teilzeitbeschäftigung, sieht es schon ganz anders aus. Dabei geht es ja weniger um den persönlichen Profit, indem man etwas lernt, sondern in erster Linie ums Geldverdienen. In diesem Fall wird die Vergütung im Verhältnis zu den Einkünften von Vollzeitbeschäftigten bemessen. Liegt beispielsweise ein Tarifvertrag vor, gilt das Verhältnisprinzip, demzufolge Teilzeitkräfte einen anteiligen Anspruch auf Lohn haben. Arbeitet man bei einer tariflich fixierten 40-Stunden-Woche in Teilzeit 20 Stunden, sind also 50% des Lohns fällig.
Rechtlich geregelt
Laut BGB ist jeder Arbeitgeber auch dann zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, wenn dies zuvor nicht explizit geregelt wurde. Soll heißen: Wurde aus irgendeinem Grund versäumt, bei Antritt des Jobs das Gehalt explizit zu fixieren, besteht automatisch eine stillschweigende Vereinbarung zwischen beiden Seiten, die den Arbeitgeber automatisch zur Zahlung einer angemessenen Vergütung zwingt. Durch das BGB ist zudem geregelt, dass - unabhängig vom Geschlecht – im Falle gleichwertiger Arbeit in gleichrangiger Position keine Gehaltsabweichungen vorhanden sein dürfen. Ein Unterschied in der Vergütung ist jedoch möglich, wenn die Höhe der Vergütung mit jedem Arbeitnehmer einzeln ausgehandelt wird. Dabei wird das Gleichbehandlungsgesetz nicht gebrochen. Sollte der Arbeitgeber allerdings anfangen, die Arbeitsvergütung nach allgemeinen Grundsätzen gestaffelt zu zahlen, bindet er sich selbst und muss alle vergleichbaren Arbeitnehmer gleich behandeln. Anderenfalls verstößt er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem TzBfG.
Zeit und Leistung
Zur Bemessung des Gehalts dient entweder die erbrachte Leistung selbst oder aber die Zeit, die zur Erbringung der geforderten Leistung benötigt wird. Meistens wissen Arbeitnehmer jedoch vor Arbeitsbeginn, womit sie finanziell zu rechnen haben. In Ausschreibungen findet sich häufig ein Hinweis hierauf, - beispielsweise auf bestehende Tarifverträge und die jeweilige Besoldungsgruppe, so dass man den fälligen Betrag online relativ leicht selbst herausfinden kann. Schwierig wird es, wenn in der Anzeige steht, man solle seine Gehaltsvorstellungen äußern. Hier sollte man auf jeden Fall recherchieren, wo der durchschnittliche Lohn für die betreffende Arbeit liegt. Dadurch vermeidet man erstens, übers Ohr gehauen zu werden und zweitens, inkompetent zu wirken. Man sollte sich nicht durch die Vorstellung, der Bewerber mit der geringsten Gehaltsvorstellung bekäme den Job unter Druck setzen lassen. Denn Qualität kostet eben und dadurch wirkt ein zu geringer Vorschlag oftmals eher naiv als kompetent.