Wie der Name schon sagt, ist der ausschlaggebende Punkt eines unbefristeten Arbeitsvertrags, dass es keinen von Anfang an festgelegten Zeitpunkt gibt, zu dem der Vertrag endet. Natürlich ist es im Sinne des Arbeitnehmers einen unbefristeten Vertrag zu bekommen, was aber immer weniger die Regel ist. Gerade Berufseinsteiger bekommen immer seltener auf Anhieb einen unbefristeten Vertrag. Wer allerdings im selben Unternehmen bereits ein Praktikum oder einen Trainee gemacht hat, also schon einmal einen befristeten Vertrag hatte, hat bessere Chancen auf einen unbefristeten Vertrag als andere. Dem Arbeitgeber ist es nämlich laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verboten, einem Arbeitnehmer der bereits einen kalendermäßig befristeten Vertrag hatte, einen weiteren kalendermäßig befristeten Vertrag zu geben. Wenn er keinen zweckmäßig befristeten Arbeitsvertrag, dass heißt auf die Dauer eines bestimmten Projekts oder Ähnlichem beschränkt, anbietet, bleibt nur ein unbefristeter Arbeitsvertrag.
Inhalt
Inhaltlich unterscheiden sich befristete und unbefristete Arbeitsverträge kaum. Beide legen in der Regel Sachen wie die Arbeitszeiten, Tätigkeiten, Arbeitsort, Gehalt, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und Kündigungsfristen fest. Die Kündigungsfrist ist im Wesentlichen auch der Punkt worin sich der befristete vom unbefristeten Arbeitsvertrag unterscheidet.
Kündigungsfrist
Bei einem unbefristeten Vertrag gilt in der Regel Paragraph 622 des BGB. Gibt es eine vereinbarte Probezeit von bis zu sechs Monaten, so kann das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Anschließend gilt die Staffelung gemäß des BGBs. Das BGB besagt, dass Arbeitnehmer zum 15. oder zum Ende eines jeden Kalendermonats mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen können. Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlassen so gilt:
nach zwei Jahren, vier Wochen Kündigungsfrist
nach fünf Jahren, zwei Monate Kündigungsfrist
nach acht Jahren, drei Monate Kündigungsfrist
nach zehn Jahren, vier Monate Kündigungsfrist
nach zwölf Jahren, fünf Monate Kündigungsfrist
nach fünfzehn Jahren, sechs Monate Kündigungsfrist
nach zwanzig Jahren, sieben Monate Kündigungsfrist
Die Kündigung muss jeweils zum 15. oder Ende eines Kalendermonats erfolgen. Für Studenten ist aber wichtig zu wissen, dass die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahres gezählt wird.
Ausnahmen
Gesetzliche Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, wie beispielsweise dem Diebstahl von Firmeneigentum oder Ähnlichem. Außerdem können sowohl in Tarif- als auch in Einzelverträgen kürzere Fristen festgehalten werden. Sollte im Arbeitsvertrag nichts zum Thema Kündigungsfristen stehen und es auch kein Verweis auf einen Tarifvertrag geben, gilt Paragraph 622 des BGB.